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OLG Koblenz Urteil vom 18.01.2001 - 5 U 619/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wildplakatieren

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 16 O 471/99)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 9. November 2000 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergreifenden Rechtsmittels des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. März 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Werbeplakate für seine mobile Diskothek „E.” nicht auf Werbeträgern angebracht werden, deren Nutzungsrecht der Klägerin zusteht,

b. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

3. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 9. November 2000 entstanden sind. Diese Kosten fallen der Klägerin zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung – auch mittels Bankbürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts – oder Hinterlegung von 6.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Firma für Außenwerbung nimmt den Beklagten, der eine mobile Diskothek betreibt, auf Unterlassung in Anspruch. Sie sieht sich durch unerlaubtes Plakatieren auf ihren Werbeträgern gestört.

Die Klägerin behauptet, ihr stehe seit 1994 das ausschließlich...

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