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OLG Koblenz Urteil vom 11.05.2001 - 10 U 1251/00 (veröffentlicht am 11.05.2001)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalles geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer acht gelassen wird. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Wird am gleichen Tage ein PKW (Mercedes) entwendet, in dem sich die Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers (Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden, rechtfertigt das Unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls des PKW's Opel Astra zu ergreifen, nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

 

Normenkette

AKB § 12 Nr. 1 I. b); VVG § 61

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 474/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen IX ZR 153/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls eines PKW's in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer eines PKW Opel Astra, der bei der Beklagten versichert war. Am 29.12.1998 befand sich der Kläger mit seiner Ehefrau zu Besuch bei deren Eltern in B., Niederlande. Der PKW Opel Astra war vor dem Haus der Schwiegereltern geparkt und abgeschlossen. Die Ehefrau des Klägers fuhr mit ihrer Mutter in einem PKW Mercedes der Eltern zu einem 1,5 km entfernten Einkaufszentrum. Die Ehefrau des Klägers ließ die Handtasche im PKW der Eltern, in der sich der Fahrzeugschlüssel zu dem PKW Opel Astra, ein Haustürsc...

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