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OLG Koblenz Urteil vom 02.07.1999 - 11 UF 1154/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt (Scheidungsfolgesache)

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 14.09.1998; Aktenzeichen 33 F 213/97.UE)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 14. September 1998 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Antragstellers ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB. Zwar ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsbetrag in Höhe von mindestens der in erster Instanz ausgeurteilten 553,23 DM monatlich aufgrund folgender Berechnung:

Nettoeinkommen 1998 gemäß Auswertung der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 111 GA)

65.758,83

DM

abzüglich im Jahr 1998 erfolgter Steuernachzahlung für das Jahr 1997

-

918,02

DM

6.4.840,81

DM

: 12 =

5.403,40

DM

abzüglich Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag

-

314,00

DM

5.089,40

DM

× 95 % =

4.834,93

DM

abzüglich der von dem Antragsteller behaupteten Ratenzahlungen an die Kreissparkasse

-

750,00

DM

abzüglich des Einkommens der Antragsgegnerin nach Abzug von 5 % berufsbedingte Aufwendungen

-

2.707.80

DM

1.377,13

DM

× 3/7 =

590,20

DM.

Im Jahre 1999 hat sich das Nettoeinkommen des Antragstellers um ca. 700 DM erhöht, da sein Einkommen nach seiner Wiederheirat nach der Steuerklasse III versteuert wird.

Im Jahr 1998 würde der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin allerdings unter dem in erster Instanz ausgeurteilten Betrag liegen, wenn sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme ergeben würde, dass der Antragsteller sowohl die behaupteten Ratenzahlungen in Höhe von 750 DM monatlich an die Kreisspark...

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