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OLG Koblenz Beschluss vom 29.12.2010 - 14 W 757/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten für eine zur Beweissicherung eingesetzte Detektei; Verstoß gegen nachvertragliches Konkurrenzverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.

2. Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt.

3. Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw verschiedene Kunden an unterschiedlichsten orten aufsucht.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 662, 670; ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 15 O 344/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 23.6.2010 (70.687,27 EUR nebst Zinsen) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 13.10.2009 vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 15.018,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.3.2010 festgesetzt.

b. Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Detektivkosten (von insgesamt 70.687,27 EUR) wird abgelehnt.

2. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde fallen dem Antragsgegner zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 70.687,27 EUR) haben zu tragen:

Die Antragstellerin 78...

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