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OLG Koblenz Beschluss vom 28.06.2007 - 10 U 1649/06

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Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer "Kostenmischentscheidung" ist Voraussetzung für die Anfechtung der nicht das Teilanerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung ein diesbezüglicher Berufungsangriff in der Hauptsache, für die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO eine insoweit gegebene Beschwer, in beiden Fällen ferner das Erreichen der jeweiligen Beschwerdesumme.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 99 Abs. 1-2, § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 22.11.2006; Aktenzeichen 3 O 408/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie seine sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. November 2006 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass sowohl die Berufung als auch die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig sind.

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Verwerfung der Berufung und der sofortigen Beschwerde erhoben. Er rügt, dass der Senat auf den eigentlichen Kern seiner Begründung nicht eingegangen sei. Es sei bereits ausführlich dargestellt worden, dass der Kern der Problematik darin liege, dass ihm, dem Kläger, 46% der Kosten auferlegt worden seien, obwohl er im gesamten Prozess bei einem Gegenstandswert von 5.400 € lediglich mit 10,80 € unterlegen sei. Es liege auch eine Beschwer über 200 € vor.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug. Es ist unerheblich, ob die erstinstanzliche Kostenentscheidung zulasten des Klägers fehlerhaft ist oder nicht. Ge...

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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