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OLG Koblenz Beschluss vom 25.08.2017 - 14 W 373/17

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Leitsatz (amtlich)

Bei mehreren Bevollmächtigten genügt die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an einen von ihnen; ggf. ist für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgebend.

Der Umfang eines unmissverständlich nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für die II. Instanz eingelegten Rechtsmittels kann nicht durch eine - ggf. auf Nachfrage des Gerichts - erfolgte nachträgliche Erklärung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss für die I. Instanz ausgeweitet werden.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen O 127/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten I. Instanz über einen zu erstattenden Betrag von 12.893,33 EUR wird kostenpflichtig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Der Beklagte hat die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt.

Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte durch seine Beschwerdeeinlegung am 13. Juli 2017 (Bl. 1582 ff. GA) nicht gewahrt, da die Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits am 14. Juni 2017 erfolgt ist (Bl. 1559 GA). Zwar wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss den Prozessbevollmächtigten I. Instanz zugestellt. Dies steht jedoch einer wirksamen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Zutreffend verweist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8. August 2017 (Bl. 1604 ff. GA) darauf, dass im Vertretungsfall die Zustellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist und bei mehreren Bevollmächtigten die Zustellung an einen von i...

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AGS 11/2017, Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
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