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OLG Koblenz Beschluss vom 25.01.2001 - 2 Ws 30/01

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Leitsatz (amtlich)

Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Zivilprozess der Wahrheit zuwider, es gebe gerichtliche Entscheidungen, in denen eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten worden sei, so macht er sich nicht wegen versuchten Betrugs strafbar.

 

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.

 

Gründe

Der Anzeigeerstatter bezichtigt den Beschuldigten des versuchten Betrugs. Diesen soll der Beschuldigte dadurch begangen haben, dass er in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 83 C 209/00 AG Mainz in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 wahrheitswidrig erklärt habe, "dass es mehrere Gerichtsentscheidungen gebe, die das Vorgehen der GE. als gerechtfertigt ansehen, dass also keine Verstöße gegen das Wohnungsbindungsgesetz festgestellt werden konnten, durch gerichtliche Entscheidungen. " Durch Bescheid vom 13. Oktober 2000 hat die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 6. Dezember 2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Anzeigeerstatters vom 11. Januar 2001, mit dem er das Ziel der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten weiterverfolgt.

Der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Klageerzwingungsantrag ist nicht begründet. Der Beschuldigte hat sich nicht wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht.

Zutreffend gehen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass falsche Rechtsbehauptungen eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht begründen können. Der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO unterliegen nur Tatsachen, nicht aber Rechtsausführungen (vgl. BGH JR 1958, 106).

Allerdings ha...

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