Leitsatz (amtlich)
1. Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich wieder aufgelöst hat.
2. Teilzahlungen eines Schuldners stellen ein "Anerkenntnis" i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen begonnen hat.
Normenkette
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen 9 O 231/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 7.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Beklagten unterhielten unter der Bezeichnung H. und G. Bedachung GbR einen gemeinsamen Betrieb. Die Klägerin schloss am 7.7.2005 mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über einen zinslosen Betrag i.H.v. 15.000 EUR (GA 27 ff.) Die Auszahlung des Darlehens erfolgte ausweislich § 1 des Darlehensvertrages am gleichen Tag. In § 3 des Vertrages ist eine jährliche Tilgungsrate von 6.000 EUR vereinbart, die in Teilbeträgen à 500 EUR monatlich, beginnend ab dem 30.10.2005 zu zahlen war. Nachdem zunächst keine Ratenzahlungen erbracht worden waren, zahlte der Beklagte zu 2) in der Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 in zehn Teilbeträgen à 100 EUR insgesamt 1.000 EUR an die Klägerin. Am 30.6.2012 erbrachte der Beklagte zu1) eine weitere Teilzahlung von 7.500 EUR. Die Klägerin nimmt nunmehr beide Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung des Restbetrages von 6.500 EUR in Anspruch.
Das LG hat den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewill...