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OLG Koblenz Beschluss vom 16.08.1999 - 14 W 528/99 (veröffentlicht am 19.11.1999)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. gemeinsamer Anwalt, Mutter muss für Sohn aufkommen. Unterschiedlicher Prozessausgang. gemeinsamer Anwalt. Alleinhaftung eines Streitgenossen im Innenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich eine Mutter mit Einkünften und deren minderjährigen Sohn, der seine Lehrstelle verloren und 30.000 DM zu zahlen hat, so ist anzunehmen, dass die Mutter im Innenverhältnis die gesamten Anwaltskosten trägt.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Beteiligte

Firma B

1. David K

2. Sieglinde

3. Georg K

4. Gregor Kon. Linda Konopka

5. Linda

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 169/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Mai 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: DM 1.519,75.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.

Ausnahmsweise kann sich die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Derartiges hat der Senat beispielsweise dann angenommen, wenn der andere Streitgenosse in Konkurs gefallen ist oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (JurBüro 1991, 1542).

Der vorliegende Fall ist dem vergleichbar. Nach der ...

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