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OLG Koblenz Beschluss vom 15.11.2016 - 11 WF 1038/16

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Verfahrensgang

AG St. Goar (Beschluss vom 06.09.2016; Aktenzeichen 51 F 228/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz wird der Beschluss des AG - Familiengericht - St. Goar vom 06.09.2016 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.521,- EUR, zahlbar bis zum 31.01.2017, an die Landesjustizkasse Mainz zu zahlen hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz ist überwiegend begründet.

Die Antragstellerin verfügt über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.633,80 EUR per 01.01.2016. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde gemäß Mitteilung der ... [A] Lebensversicherung AG vom 13.10.2015 bereits zum 01.12.2015 ausgeschlossen.

Diese kapitalbildende Lebensversicherung hat die Antragstellerin teilweise zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen.

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 115 Abs. 3 ZPO von den strengen sozialrechtlichen Maßstäben des § 90 SGB XII auszugehen. Der Bedürftige hat alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann.

Der Senat folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2011, 1028), wonach Lebensversicherungen grundsätzlich für die Verfahrenskosten zu verwerten sind, sofern sie nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII anrechnungsfrei gestellt sind, weil sie der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dienen und staatlich gefördert wurden ("Riester-Rent...

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  Leitsatz (amtlich) Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).  Normenkette ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. ...

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