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OLG Koblenz Beschluss vom 15.03.2007 - 14 W 170/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 RVG-VV hindert nicht die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner (gegen VGH Bay. JurBüro 2006, 77).

 

Normenkette

RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 91, 104

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 1 HK. O 65/06)

 

Tenor

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung wird die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Koblenz vom 8.1.2007 zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 506 EUR) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte bietet im Internet über eBay Sportartikel an. Mit Schriftsatz vom 12.4.2006 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil nicht über Widerrufs- und Rückgaberechte informiert werde. Sie forderte die Beklagte auf, die vorformulierte Unterlassungserklärung hereinzureichen und die entstandenen Anwaltskosten auszugleichen. Das LG erließ am 5.5.2006 eine entsprechende Unterlassungsverfügung. Den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte zurückgenommen.

Die der Klägerin i.H.v. 506 EUR entstandenen vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte gezahlt. Das LG hat die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin ungekürzt auf 651,80 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat in dem sorgfältig begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 1.3.2007 zu Recht ausgeführt, dass außer...

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