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OLG Koblenz Beschluss vom 13.02.2007 - 14 W 91/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch mehrerer Auftraggeber mit gemeinsamem Anwalt bei unterschiedlichem Prozessergebnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei mehreren Auftragebern mit gemeinsamem Anwalt ist bei der Kostenerstattung davon auszugehen, dass jeder dem Anwalt nur die auf seinen Kopfteil entfallenden Gebühren zahlt.

2. Eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausnahme gilt, wenn offenkundig ist, dass einzelne Auftrageber keinerlei Zahlungen leisten (hier: mittelloses Kind wird gemeinsam mit seinen Eltern verklagt).

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 100; RVG §§ 7, 15; RVG-VV Nr. 1008

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 4 O 322/06)

 

Tenor

In Sachen ... wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und zu 3) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Trier vom 19.12.2006 geändert.

Die nach dem Anerkenntnisurteil des LG Trier vom 31.10.2006 von dem Kläger an die Beklagten zu 2) und zu 3) zu erstattenden Kosten werden auf 1.168,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 festgesetzt.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 350,32 EUR) zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Den Beklagten zu 2) und zu 3) sind die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2006 geltend gemachten Kosten zu erstatten. Eine anteilsmäßige Kürzung findet nicht statt.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt in der angegriffenen Entscheidung, dass der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (vgl. BGH v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140 = BGHReport 2003, 1047 = NJW-RR 2003, 1217 = MDR 2003, 1140; OLG Dresden NJW...

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