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OLG Koblenz Beschluss vom 11.06.2019 - 8 W 201/19

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 199/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. Mai 2019 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2019, der das Landgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 nicht abgeholfen hat, wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2019, in dem dem Kläger und Beschwerdeführer die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts ... nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit auferlegt worden ist, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das ...[B] zu tragen.

3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.261,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19. Dezember 2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch. Alle namentlich bekannten Erben einschließlich des Klägers haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass das Amtsgericht Cochem zunächst Herrn Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger bestellte.

Die Klageschrift des Klägers richtete sich ausweislich des dortigen Rubrums im Wortlaut gegen Herrn Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. Der Klageantrag richtete sich im Wortlaut auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.197,09 EUR nebst Zinsen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 20. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz vorhanden sei. Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Beschluss mit, dass sich die Klage nunmehr nicht mehr gegen Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger für den unbekannten Erben, sondern gegen das ....

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Leitsatz 1. Die Klageschrift des Klägers richtete sich ausweislich des dortigen Rubrums im Wortlaut gegen den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. Die zutreffende Parteibezeichnung auf Beklagtenseite hätte korrekterweise auf die ...

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