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OLG Koblenz Beschluss vom 11.03.2015 - 13 WF 237/15

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Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gem. § 98 Satz 2 ZPO gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich (Anschluss an BGH NJW-RR 2006, 1000).

Normenkette

ZPO § 98 S. 2

Verfahrensgang

AG Linz (Beschluss vom 20.02.2015)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Linz am Rhein vom 20.2.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs haben beide Seiten das Verfahren bei unterschiedlichen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin beantragt hatte. Das Familiengericht, welches seine Kostenentscheidung auf §§ 113 FamFG, 98 ZPO gestützt hatte, hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens hier nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 98 Satz 2 ZPO verteilt. Danach sind die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Vorschrift des § 98 ZPO gilt dabei ihrem Wortlaut nach unmittelbar zwar nur für Prozessvergleiche. Ein s...

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1Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. 2Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits ...

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