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OLG Koblenz Beschluss vom 10.10.2007 - 1 Ws 513/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach der der Begehung der Tat

 

Leitsatz (redaktionell)

Da allein aufgrund des Zeitablaufs noch nicht von einem Wegfall des Eignung mangels ausgegangen werden kann, können dringende Gründe auch nach Ablauf von etwa einem Jahr nach Begehung der Tat eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 10.09.2007)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 40 EUR. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 6 Monaten für ihre Neuerteilung an.

Auf die dagegen eingelegte Berufung änderte die kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. September 2007 das Urteil lediglich im Rechtsfolgenausspruch ab, indem sie die Höhe des Tagessatzes auf 30 EUR ermäßigte und die Sperrfrist auf 3 Monate herabsetzte. Im Übrigen hat sie das Rechtsmittel verworfen.

Zugleich hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte Beschwerde und gegen das Urteil Revision eingelegt.

II. Zu entscheiden ist vorliegend über die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 206), jedoch unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, die Fahrerlaubnis werde gemäß § 69 StGB entzogen werden. Das ist hier der Fall.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis unter anderem dann, wenn jeman...

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