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OLG Koblenz Beschluss vom 02.06.2021 - 9 WF 262/21

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Verfahrensgang

AG Betzdorf (Aktenzeichen 52 F 181/19)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021, mit dem die der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.09.2019 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, ist nicht begründet.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt sich aus §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO. Danach soll das Gericht die Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.

Die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dieser Vorschrift knüpft an die Verpflichtung der Verfahrenskostenhilfepartei nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO an, ihrem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, so dass das Gericht feststellen kann, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 ZPO erfüllt sind (BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 124 Rn. 17). Unrichtig sind die Angaben, wenn sie objektiv falsch oder unvollständig sind. Nicht angegeben werden müssen Vermögenswerte, von denen die Verfahrenskostenhilfepartei ohne jeden vernünftigen Zweifel annehmen darf, dass es auf sie für die Entscheidung nicht anko...

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