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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.06.2008 - 14 Wx 24/07

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Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 23.02.2007; Aktenzeichen 62 T 16/07)

AG Radolfzell (Aktenzeichen 3 UR II 33/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Konstanz vom 23.2.2007 - 62 T 16/07 A - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Konstanz zurückverwiesen.

3. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in R. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.11.2005 wurde durch Mehrheitsbeschluss unter TOP 4.06 das Verbleiben eines Windabweisers am Balkon der Wohnung Nr. B 10 genehmigt (AS 25).

Mit Schriftsatz vom 7.12.2005 (AS 5/7), der am selben Tag als Telefax beim AG einging (AS 1/3), hat der Antragsteller den genannten Beschluss mit der - durch Schriftsatz vom 6.3.2003 (AS 39/43) nachgereichten - Begründung angefochten, bei der Anbringung des Windabweisers habe es sich um eine das Gesamtbild der Anlage beeinträchtigende bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG gehandelt, über die nicht durch Mehrheitsbeschluss habe entschieden werden können. Die Beschlussanfechtungsschrift wurde der darin als Antragsgegnerin bezeichneten "WEG M.-S.-Weg ..., R., vertreten durch den Verwalter Lothar K." zugestellt (AS 97).

Durch Beschluss vom 28.12.2006 (AS 139/145) hat das AG dem Antrag des Antragstellers entsprechend entschieden. Diese Entscheidung hat das LG auf die Beschwerde der Antragsgegner mit - dem Antragsteller am 27.2.2007 (AS 313) zugestellten - Beschluss vom 23.2.2007 dahin abgeändert, dass der Antrag, den ...

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