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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.11.2001 - 19 U 14/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Kaufvertrages über Lieferung nicht zugelassener Arzneimittel aus dem Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kaufvertrag über die Lieferung von nicht zugelassenen, jedoch zulassungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Ausland ins Inland ist nach § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

BGB § 134; AMG § 21 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 10 O 32/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 57/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Freiburg – 1. Kammer für Handelssachen – vom 18.12.2000 abgeändert. Die Klage wird i.H.v. 44.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 15.11.1999 (Lieferung von 440 Flaschen Rowland Formule am 12.10.1999) abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, vertreibt Präparate zur Prophylaxe und Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Durchblutungsstörungen. Mit den Beklagten steht sie seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehung.

Streitgegenständlich sind Ansprüche wegen Lieferungen des Mittels „Rowland Formule” aus dem Jahre 1999, die die Klägerin mit Rechnungen vom 15.6.1999 über 79.600 DM und vom 15.10.1999 über 78.300 DM zusammengefasst hat.

Die Klägerin hat beantragt:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 157.900 DM nebst 10 % Zinsen aus 79.600 DM seit dem 15.7.1999 und aus 78.300 DM seit dem 15.11.1999 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, sie hätten die den beiden Rechnungen zugrunde liegenden Sendungen nicht erhalten. Außerdem haben sie eingewandt, das Mittel s...

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