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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.05.1992 - 14 U 83/89

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Verfahrensgang

LG Offenburg (Entscheidung vom 21.03.1989; Aktenzeichen 3 O 366/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.03.1989 in Ziff. 2 wie folgt geändert und neugefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren, die Beklagte 2/3 sowie die gesamten Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte ist mit 40 000,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des städtischen Schwimmbads auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Der Streithelfer veranstaltete am 18./19.05.1985 im städtischen Schwimmbad (Terrassenbad) das "9. Internationale Freiwassereröffnungsschwimmen"; hierzu hatte ihm die Beklagte das Terrassenbad zur Verfügung gestellt (I 281). An dieser Veranstaltung nahm auch die Schwimmabteilung des Turnvereins M teil, deren Mitglied der am 29.01.1969 geborene Kläger ist.

Im Terrassenbad befindet sich auch eine in das Nichtschwimmerbecken führende Wasserrutschbahn (I 15/17). Diese war am 07.07.1984 "eingeweiht" worden. Die Prüfung durch den TÜV Stuttgart fand am 10.07.1984 statt (I 117); unter Nr. 5.1 des Prüfberichts heißt es:

"Das noch zu befestigende Schild (Benutzungsart) ist hi...

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