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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.05.2010 - 12 U 232/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme/Anforderung von Zahlungen durch Bauträger, obwohl Voraussetzungen der Makler- und Bauträgerverordnung (noch) nicht vorliegen

 

Normenkette

BGB §§ 280, 812, 817-818; GewO § 3; DV § 34c

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 6 O 34/09)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers zu 2 gegen das Teilurteil des LG Mannheim vom 13.10.2009 - 6 O 34/09 - werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers zu 2, die dieser selber zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung von gezogenen Nutzungen.

Zwischen den Parteien kam am 7.3.2006 der notariell beurkundete Vertrag (Anlage K 1) geschlossen worden, wonach der Beklage sich verpflichtete, dem Kläger das Eigentum an dem unter § 1 des Vertrags genannten Grundbesitz (Wohnungseigentum) zu verschaffen. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, den Kaufgegenstand zu sanieren (§ 3 Nr. 2 - 4). Die Kaufpreisfälligkeit wurde in § 5 des Vertrags geregelt, wobei nach dessen Abs. 6 keine der Raten fällig sein sollte, bevor die Freistellung des Kaufgegenstandes von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung für den Kläger im Rang vorgehen oder gleich stehen und nicht übernommen werden sollen, gemäß den Vorschriften der MaBV gesichert und die entsprechenden Unterlagen dem Käufer ausgehändigt sind. Am 16.3.2006 übersandte die ..., zu deren Gunsten der Grundbesitz mit Grundschulden belastet war (§ 1 des Vertrags), dem beurkundenden Notar die aus Anlage K 3 ersichtliche Pfandfreigabeerklärung. In dem Anschreiben heißt es:

"Über die Urkunde dürfen Sie nur verfügen, Zu...

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