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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.07.2016 - 12 U 85/16

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Leitsatz (amtlich)

Ein versicherter Raub liegt bei einem geplanten Trickdiebstahl vor, wenn der Versicherte die Wegnahme bereits im Moment der Tat bemerkt, den Gegenstand noch zu fassen bekommt, ihm aber aus diesem Griff entrissen wird.

Das Tragen einer Armbanduhr entspricht ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch dann kein Sorgfaltsverstoß, wenn es sich um eine wertvolle Uhr handelt und sie - innerhalb Deutschlands - auf der Straße getragen wird

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 01.04.2016; Aktenzeichen 7 O 307/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 01.04.2016 - 7 O 307/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 31.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung wegen der Entwendung einer Uhr. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen" (im Folgenden: VHB 2011) zu Grunde, die eine Entschädigung im Fall eines Raubes vorsehen. § 5 Nr. 3 VHB 2011 lautet auszugsweise:

"Raub liegt vor, wenn

a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen ... auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (e...

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