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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.01.2013 - 12 U 117/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind

Steht ein Kraftfahrzeug im Miteigentum des Versicherungsnehmers und eines Dritten, hinsichtlich dessen ein Tatbestand erfüllt ist, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so bleibt der Versicherer in Höhe des Miteigentumsanteils des Versicherungsnehmers leistungspflichtig.

 

Normenkette

VVG §§ 28, 47, 81

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.06.2012; Aktenzeichen 5 O 464/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.6.2012 (5 O 464/11) - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung im Übrigen - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.947,66 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.5.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.023,16 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB mit Stand vom 1.7.2009 zugrunde. Der Ehemann der Klägerin verursachte am 24.10.2010 in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall, bei dem er und sein Beifahrer...

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