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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.02.2014 - 1 U 2/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsbeeinträchtigung ohne Substanzverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsgutsverletzung an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse - oder die des berechtigten Besitzers - treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen.

 

Verfahrensgang

LG H. (Urteil vom 30.11.2012; Aktenzeichen 2 O 231/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen VI ZR 155/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG H. vom 30.11.2012 - 2 O 231/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Ersatz ihr - nach ihrem Vorbringen - als Betreiberin einer Autobahnraststätte entgangenen Gewinns aufgrund einer durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug verursachten Sperrung der Autobahn.

Am 07.04.2012 kollidierte der nicht vollständig abgesenkte und deshalb bis in eine Höhe von 4,83 m ragende Auslegearm eines auf dem Auflieger des bei der Beklagten haftpflichtversicherten, in südlicher Richtung auf der Bundesautobahn A 5 fahrenden Sattelzuges befindlichen Baggers mit einer am Ortsende von E. - bei km 576,500 - über die Autobahn führenden Brücke (Bauwerk Nr. 6617 501). Dabei wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Die Bundesautobahn A 5 wurde daher zwischen den Autobahnkreuzen H...

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