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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2008 - 12 U 39/08

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Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Anspruch auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines Gefangenen kann nicht mit den offenen Gerichtskosten des Strafverfahrens aufgerechnet werden.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 19.02.2008; Aktenzeichen 2 O 559/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2009; Aktenzeichen III ZR 18/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25 % und das beklagte Land 75 %.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Land eine immaterielle Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen. Das beklagte Land bestreitet die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs und rechnet hilfsweise mit den offenen Kosten des Strafverfahrens auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei zwar ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR erwachsen; dieser sei...

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