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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Abänderungsverfahren. Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt auch nach einer Ehedauer von 25 Jahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozessvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO i.V.m. §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, dass der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB i.d.F. des UÄndG v. 20.2.1986) geschlossen wurde.

2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen [hier: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung auf 8 Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil].

 

Normenkette

BGB §§ 313, 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., § 1578b; ZPO § 323

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.12.2008; Aktenzeichen 42 F 59/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG F - Familiengericht - vom 22.12.2008 (42 F 59/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 19.2.2004 vor dem AG Freiburg im Breisgau - Familiengericht - geschlossene Vergleich (49 F 67/02) wird dahin abgeändert, dass der Kläger im Zeitraum März 2010 bis Februar 2012 einen monatlich im Voraus ...

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