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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.05.2016 - 9 U 19/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Outplacement-Beratung durch den Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt.

 

Normenkette

BGB § 134; BRAO § 45 Abs. 2 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 5 O 233/14 M)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Konstanz vom 17.12.2014 - M 5 O 233/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die R. AG, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. R., 5.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Mehrkosten die in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen LG Wiesbaden entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages an den Beklagten gezahlten Vergütung.

Der Kläger war im Vertrieb einer Versicherung tätig. Im Jahr 2013 kam es zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses ging. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.10.2013 feststellte. Der Kläger einigte sich...

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