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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.05.2009 - 6 U 49/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbenennung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Zahnarztrecht"

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 4 O 103/07 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 19.3.2008 - 4 O 103/07 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist für Zahnarztrecht".

Die Klägerin ist die für S. zuständige Rechtsanwaltskammer. Der Beklagte ist seit 1991 in diesem Bezirk zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er betreibt in B./B. eine aus sechs Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. Seit 40 Jahren berät er seine Ehefrau, eine Zahnärztin mit eigener Zahnarztpraxis, in rechtlichen Fragen. Nach einer dem Gericht vorgelegten Fallliste des Beklagten betreute er seit 1994 171 Rechtsstreitigkeiten im Zahnarztrecht, davon seit 1.1.2005 38 Fälle mit vom Beklagten angelegter Aktennummer (Anlage B 10, Nr. 122 bis 159) und 12 Fälle, die keine Aktennummer aufweisen (Anlage B 10, Nr. 160 - 171). Der Beklagte gab außerdem ein kurz gefasstes Werk "Brevier der erfolgreichen Zahnarztpraxis" heraus (Anlage B 14) und verfasste ein Kapitel "Praxiskauf und Praxisübernahme" in der Loseblattsammlung Börkircher, Unternehmen Zahnarztpraxis, erschienen im Springer Verlag (Anlagen B 4). 1998 beteiligte sich der Beklagte an Seminaren für Zahnärzte. In den Jahren 1999 und 2000 nahm er an zwei mehrstündigen, vom Deutschen Anwaltsinstitut durchgeführten Veranstaltungen im Vertragsarztrecht teil (Anlagen B 11 und B 12).

Der Beklagte zog sich ab dem Jahr 2000 aus Tätigkeiten w...

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