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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.10.2009 - 4 U 31/08

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Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 5 O 104/07 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Offenburg vom 13.2.2008 - 5 O 104/07 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angedrohte Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, derzeit K. L. E., zu vollziehen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien stehen als Zeitschriftenverlage miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin gibt das monatlich erscheinende Wirtschaftsmagazin "..." sowie die Tageszeitungen der mittelbadischen Presse heraus, während die Beklagte Herausgeberin des Wirtschaftsmagazins "..." ist und seit Mai 2007 ferner - in Kooperation mit der ... GmbH - die Publikation "S. O." verlegt.

In der im Mai 2007 erstmals erschienenen Ausgabe des Magazins "S. O." (vgl. das in der Anlage zur Klageschrift vorgelegte Magazin) wurden - nach Branchen aufgeteilt - ganz überwiegend Werbeanzeigen von Unternehmen aus der Region O. abgedruckt. Der jeweilige branchenbezogene Anzeigenblock wird durch einen redaktionellen Artikel eingeleitet (vgl. die Artikel auf S. 9 des Magazins "Nichts für dummies" oder auf S. 13 "In die Wüste geschickt"). Im Anschluss an diese redaktionellen Artikel finden sich meist ganzseitige Werbeanzeigen, die - soweit sie der redaktionellen Aufmachung des Magazins im Übrigen entsprechen - am unteren Rand neben der Seitenzahl mit dem Hinweis "S. O. - Anzeige" oder "Anzeige - S. O." gekennzeichnet sind (Beispiel auf S. 15 und 16 d...

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