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OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.08.2014 - 2 WF 167/14

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Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass bei einer zugrunde liegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Berechtigten (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich ist und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist.

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 8 F 59/14)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 8.7.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60 EUR erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewilligung der Einsichtnahme in seine Verfahrenskostenhilfeunterlagen durch die Antragstellerin.

Zwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen 8 F 87/14 vor dem AG Karlsruhe ein Verfahren wegen Trennungsunterhalts anhängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Ihr Antrag ist dem Antragsgegner am 25.7.2014 zugestellt worden; die Antragstellerin hat die Auskunftsstufe bislang nicht für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren Scheidungsantrag eingereicht. In diesem Verfahren hat der Antragsg...

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