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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.04.2021 - 20 WF 35/21

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Leitsatz (amtlich)

Erhebt der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren in zulässiger Weise die Einwendung der Verwirkung, nicht aber den weiteren Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, ergeht über die zulässige Einwendung eine Sachentscheidung, wohingegen hinsichtlich der unzulässigen Einwendung lediglich in den Gründen der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen wird, dass diese nach § 256 Satz 2 FamFG nicht vorgebracht werden kann.

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 41 FH 13/20)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familien-

gericht- Rastatt (41 FH 13/20) vom 09.12.2020 aufgehoben

2. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren. Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners und begehrt im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhalt für die Zeit ab 01.06.2016.

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.11.2020 hat der Antragsgegner vorgetragen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 802,56 EUR. Bezüglich des Rückstandes berufe er sich auf Verjährung und Verwirkung. Er habe nicht mehr mit der Festsetzung des Unterhalts rechnen müssen.

Das Familiengericht hat mit am 09.12.2020 erlassenen Beschluss den zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.

Der Antragsgegner hat gegen den, ihm am 18.12.2020 zugestellten, Beschluss vom 09.12.2020 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 18...

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