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OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02

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Leitsatz (amtlich)

Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhaltsschuldner, soweit er wegen § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO daran gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch i.H.d. Betrages des überzahlten Unterhalts.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 10.12.2002; Aktenzeichen 5E F 138/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG – FamG – Mannheim vom 10.12.2002 – 5E F 183/02 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Sohn, auf Rückforderung von Unterhalt in Anspruch. Der Kläger hat sich am 23.7.1999 vor dem OLG durch Vergleich verpflichtet, dem Beklagten ab Juli 1999 einen Monatsunterhalt von 564 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat er auch im Zeitraum September 2000 bis Dezember 2000 bezahlt und, nach entspr. Erhöhung des Kindergeldes, einen Betrag von monatlich 554 DM für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001.

Seit September 2000 ist der Beklagte in Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel und erhält eine Ausbildungsvergütung von brutto 1.140 DM, netto einschl. Sonderzuwendungen monatlich 901 DM. Der Kläger rechnet hiervon 450 DM monatlich an und verlangt deshalb für September 2000 bis Oktober 2001 insgesamt 14 × 450 DM = 6.300 DM = 3.221 Euro zurück. Eine Anspruchsgrundlage sieht er in § 826 BGB.

Der Beklagte hat eingewendet, sein Verhältnis zu dem Kläger, seinem Vater sei sehr schlecht gewesen. Er habe auf erstes Anfragen vollständig Auskunft über sein Einkommen erteilt und, am 26.10.2001 erst volljährig geworden, bis dahin darauf vertraut, dass seine Mutter für ihn handele …

Das AG hat dem Bek...

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