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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.04.2012 - 11 Wx 33/12

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Versicherung, die gem. §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung beim Registergericht abzugeben ist, handelt es sich um eine gesetzlich geforderte Tatsachenmitteilung, in der das Wort "versichern" selbst nicht verwendet werden muss, es genügt vielmehr jede Wendung ("erklären", "angeben" u.a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen HRB 00000)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Mannheim - Registergericht - vom 20.3.2012 - HRB 000000 - aufgehoben. Das AG Mannheim - Registergericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten auf Eintragung des weiteren Geschäftsführers A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister - Abteilung B - des AG Mannheim eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie meldete im Februar 2012 unter Beifügung des Gesellschafterbeschlusses vom 16.12.2011 die Bestellung des weiteren Geschäftsführers A. zur Eintragung an.

Herr A. gab in der notariell beglaubigten Anmeldung folgende Erklärung ab:

"Der neue Geschäftsführer erklärt, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 GmbHG von dem Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG belehrt worden ist.

Er versichert ausdrücklich:

(1) Ich unterliege nicht als Betreuter bei Besorgung meiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).

(2) Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Beru...

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