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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsauslegung; gemeinschaftliches Testament; Schlusserbeneinsetzung; Pflichtteilsstrafklausel. Testamentsauslegung. Gemeinschaftliches Testament. Schlusserbeneinsetzung. Pflichtteilsstrafklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Kann nicht festgestellt werden, dass Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden.

 

Normenkette

BGB § 2269; FGG §§ 27, 29; ZPO § 559 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 4 T 65/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des LG Freiburg v. 25.5.2005 - 4 T 65/05 aufgehoben.

Die Sache wrid zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Notariat 7 Freiburg - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der am 24.9.2002 verstorbene Erblasser E.Sch. war seit 1991 in zweiter Ehe mit der Beteiligten Ziff. 1 verheiratet. Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind seine Kinder aus seiner ersten Ehe mit R. Sch., die am 2.8.1986 verstorben ist. Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben am 18.8.1985 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, welches sie am 20.8.1985 ergänzt haben. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Unser letzter Wille

Die unterzeichneten Eheleute

R. Sch., geb. K., geb. am 28.11.1928 in I. und

E. Sch., geb. am 17.6.1930 in K.

bestimmen für den Fall ihres Todes folgendes:

1. Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

2. Sollten beide Eheleute gleichzeitig sterben, gilt folgende Regelung:

Der Nachlass fällt zu je einem Viertel an unsere Kinder:

  • Ma. Sch., geb. am 16.5.1954 in V.
  • Mi....

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