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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsauslegung; gemeinschaftliches Testament; Schlusserbeneinsetzung; Pflichtteilsstrafklausel. Testamentsauslegung. Gemeinschaftliches Testament. Schlusserbeneinsetzung. Pflichtteilsstrafklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Kann nicht festgestellt werden, dass Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden.

 

Normenkette

BGB § 2269; FGG §§ 27, 29; ZPO § 559 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 4 T 65/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des LG Freiburg v. 25.5.2005 - 4 T 65/05 aufgehoben.

Die Sache wrid zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Notariat 7 Freiburg - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der am 24.9.2002 verstorbene Erblasser E.Sch. war seit 1991 in zweiter Ehe mit der Beteiligten Ziff. 1 verheiratet. Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind seine Kinder aus seiner ersten Ehe mit R. Sch., die am 2.8.1986 verstorben ist. Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben am 18.8.1985 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, welches sie am 20.8.1985 ergänzt haben. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Unser letzter Wille

Die unterzeichneten Eheleute

R. Sch., geb. K., geb. am 28.11.1928 in I. und

E. Sch., geb. am 17.6.1930 in K.

bestimmen für den Fall ihres Todes folgendes:

1. Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

2. Sollten beide Eheleute gleichzeitig sterben, gilt folgende Regelung:

Der Nachlass fällt zu je einem Viertel an unsere Kinder:

  • Ma. Sch., geb. am 16.5.1954 in V.
  • Mi. Sch., geb. am 25.9.1955 in V.
  • B. L. geb. Sch., geb. am 10.2.1959 in W.
  • C. Sch., geb. am 2.8.1964 in D.

Unser Sohn C. erhält vor der Aufteilung des Nachlasses aus der Barschaft einen Betrag i.H.v. 800 DM pro Monat bis zur Vollendung des 10. Studiensemesters, so dass seine Ausbildung sichergestellt ist.

Die bewegliche Habe - außer Barschaft und Wertpapiere - teilen die Kinder einvernehmlich unter sich auf. Sollte es wider Erwarten zu keiner Einigung kommen, müssen die strittigen Gegenstände geschätzt und verkauft werden, so dass in jedem Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird. Der Erlös dieser Gegenstände wird viergeteilt.

W., den 18.8.1985

(Unterschriften)

Ergänzung:

Sollte ein Kind sein Erbteil geltend machen, so soll es auf sein Pflichtteil gesetzt werden, auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten.

W., 20.8.1985

(Unterschriften)"

Am 8.8.2002 haben der Erblasser und die Beteiligte Ziff. 1 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind zu Schlusserben des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden; im Übrigen hat der Erblasser Barvermächtnisse zu ihren Gunsten ausgesetzt.

Die Beteiligte Ziff. 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als testamentarische Alleinerbin ausweist. Sie hat behauptet, dass ihr Ehemann am 8.8.2002 zwar an einer Augenmuskelparese gelitten habe, jedoch seh- und lesefähig gewesen sei. Durch das mit seiner ersten Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testement aus dem Jahr 1985 sei er nicht gebunden gewesen. Er sei der Erbe seiner ersten Ehefrau gewesen. Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 seien in dem Testament nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute als Erben eingesetzt worden. Dem überlebenden Ehegatten sollte freie Hand gelassen werden, nach Gutdünken über seinen Nachlass zu verfügen. Eine Regelungslücke sei in der eindeutigen Verfügung nicht erkennbar. Auch aus der Pflichtteilsstrafklausel ergebe sich nichts anderes. Ihr Zweck, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen, dass ein Abkömmling den Pflichteil geltend macht, setze nicht notwendig eine gleichzeitige Einsetzung des Abkömmlings als Schlusserbe des Längstlebenden voraus.

Die Beteiligten Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind der beantragten Erteilung des Erbscheins entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, dass das Testament vom 8.8.2002 nicht wirksam sei, weil ihr Vater bei dessen Errichtung krankheitsbedingt nicht mehr imstande gewesen sei, Geschriebenes zu lesen. Im Übrigen stehe der Wirksamkeit dieses Testaments die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1985 entgegen. In diesem hätten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt: Unter Ziff. 2 des Testaments hätten die Eheleute den Sonderfall des gemeinsamen Sterbens geregelt. Die folgenden Verfügungen hätten aber nicht nur für diesen Sonderfall gelten sollen; die Regelung der Schlusserbfolge hätte vielmehr auch nach dem Tod des Längstlebenden gelten sollen. Die am 20.8.1985 vorgenommene Ergänzung sei eindeutig für den Fall getroffen worden, dass die Eheleute nicht gleichzeitig versterben, sondern eine...

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