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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.08.2000 - 2 UF 188/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung – schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Familiensache. Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausgleichsbetrag gemäß 97 d Abs. 2 der Satzung der VBL unterliegt nicht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, denn er hängt von der jeweils nicht voraussehbaren Dynamisierung ab, sodaß seine Bezugsdauer nicht feststeht und eine Bewertung nicht zuläßt. Er kann auf Antrag schuldrechtlich ausgeglichen werden.

 

Normenkette

BGB § 1587; VBL-Satzung § 97 d Abs. 2

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Monika L

Adolf K

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der zweite Absatz (Begründung von Rentenanwartschaften) in Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – K.-D. vom 17.08.1999 (2 F 52/95) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners A. K. gegenüber der VBL (Az.: VL) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin M. L. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.-Nr.) weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 211,43 DM, bezogen auf den 31.01.1988, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die am 24.05.1963 geschlossene Ehe der am 10.07.1941 geborenen Antragstellerin und des am 02.06.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 27.02.1988 zugestellten Scheidungsantrag durch Schl...

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