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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.07.2009 - 5 UF 101/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages, wenn dem Ausschluss ausreichende Kompensationen gegenüber stehen.

 

Normenkette

BGB §§ 132, 242, 1408 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 1 F 258/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 25.4.2006 (1 F 258/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 22.8.1949 geborene Antragstellerin und der am 19.12.1959 geborene Antragsgegner haben am 11.12.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die. Antragstellerin hat aus einer früheren Beziehung eine im Jahr 1968 geborene Tochter.

Durch notarielle Urkunde vom 4.12.1989 schlössen die Parteien einen Ehevertrag (Ziff. I), einen Erbverzichtsvertrag (Ziffer II) und einen Erbvertrag (Ziff. III) mit folgendem Inhalt:

I. Ehevertrag

§ 1

Wir beabsichtigen, demnächst die Ehe miteinander einzugehen. Für unsere künftige Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gem. § 1414 BGB.

Die Beifügung einer Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens zu diesem Vertrage sowie die Eintragung in das Güterrechtsregister wünschen wir nicht.

Auf die Auswirkungen des Güterstandes der Gütertrennung, auch auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht sind hingewiesen worden.

§ 2

Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle eine...

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