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OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.03.2010 - 14 W 85/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe bei Haftpflichtprozess: Voraussetzungen für den Einsatz von Schmerzensgeld zur Deckung der Verfahrenskosten

 

Leitsatz (amtlich)

I. Vom Schädiger gezahltes Schmerzensgeld kann für die Verfahrenskosten eines Haftpflichtprozesses dann einzusetzen sein, wenn die Kosten relativ gering sind und dem Geschädigten der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbleibt.

II. Stellt nach den Umständen der weitaus größte Teil des Vergleichsbetrages Schmerzensgeld dar und wurde ein erheblicher Teil der Vergleichssumme für auf den Verkehrsunfall zurückzuführende vermehrte Bedürfnisse ausgegeben, so würde die Funktion des Schmerzensgeldes - mit der Folge, dass es nicht zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen ist - jedenfalls dann tangiert werden, wenn der Geschädigte Prozesskosten in einer Höhe von 12 % der ihm zugeflossenen Entschädigung oder nahezu ein Viertel der für seine unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse erfolgten Aufwendungen zahlen müsste.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 28.10.2009; Aktenzeichen 2 O 466/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des LG Offenburg vom 28.10.2009 über die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat nach Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds (Streitwert: EUR 24.000), Ersatz materiellen Schadens (Hausfrauenentschädigung; Streitwert: EUR 22.104) und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden aus einem Verkehrsunfall erhoben (Gesamtstreitwert: über 50.001 bis 65.000 EUR). Nach Anhörung mehrerer Sachverständiger, die übereinstimmend...

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