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OLG Hamm Urteil vom 31.10.2018 - 20 U 35/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung: Widerruf eines Darlehensvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Widerruft ein Rechtsschutzversicherter ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen (wegen fehlerhafter Belehrung), so kann er ggf. - so auch hier - Deckungsschutz verlangen für eine Klage gerichtet auf Rückübertragung der Grundschuld nach Befriedigung der (sich ergebenden) Saldoforderung der Bank.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 273/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Urteils jeweils statt "Zug-um-Zug gegen Zahlung [...]" heißt "nach Zahlung [...]".

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, dieses mit der oben genannten Maßgabe wegen der teilweisen Klagerücknahme, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe.

Für den Kläger zu 1) besteht bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Klägerin zu 2) ist mitversicherte Person. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013) der Beklagten (Anl. K2, Anlagenband, im Folgenden: ARB 2013) zugrunde. Diese enthalten...

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