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OLG Hamm Urteil vom 30.03.2007 - 30 U 142/06

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Normenkette

HGB § 19 Abs. 2, 5, §§ 15, 15 Abs. 1, §§ 128, 128 S. 1, § § 159 f., §§ 160, 160 Abs. 1, 3, 3 Sätze 1-2, § 162 Abs. 3, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 2, §§ 176, 176 Abs. 2; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1; InsO § 93; BGB §§ 163, 242, 311 Abs. 2, § 826

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 27.06.2006; Aktenzeichen 16 O 328/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27. Juni 2006 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I2 GmbH & Co. KG. Er macht, soweit die Klage in der Berufungsinstanz anhängig ist, Ansprüche einer Insolvenzgläubigerin aus dem Mietverhältnis über Gewerberäume zum Betrieb eines Kinokomplexes im H1 in C4 gegen den Beklagten zu 1) persönlich als ehemaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geltend.

Mit Vertrag vom 04.07.1994 vermietete H mbH & Co. KG der K & T5 OHG Gewerberäume im sog. Shopbereich des H1 in C4 mit einer Gesamtfläche von 3.640 m² zum Betrieb eines Kinokomplexes mit 6 Kinos. Der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer betrug im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 01.06.2002 unstreitig 53.705,65 €.

Der Beklagte zu 1) und seine Mutter, die Beklagte zu 2), waren an einer Vielzahl von Unternehmen beteiligt, die herkömmliche Filmtheater und sog. Multiplex-Kinos betrieb...

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