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OLG Hamm Urteil vom 29.03.2021 - 18 U 18/20

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Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 O 83/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, 2 0 83/16, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.280 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 14.280 EUR nebst Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie A-Straße 01/02 in B Ende 2015/Anfang 2016 durch die Beklagte in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich u.a. im Bereich der Immobilienvermarktung betätigt. In den vorliegend relevanten Jahren 2014 und 2015 war der Zeuge C bei ihr beschäftigt.

Die Beklagte wohnte im Jahr 2015 in der Nachbarschaft der streitgegenständlichen Immobilie, nämlich in der A-Straße 03. Die streitgegenständliche Immobilie A-Straße 01/02 stand zuletzt im Eigentum der Frau D. Diese war bereits seit geraumer Zeit, nämlich ca. 1,5 Jahre, aus dem Haus in ein Altenheim umgezogen, so dass das Haus leer stand. Frau D stand jedenfalls seit Ende 2014 unter Betreuung; Betreuer war zunächst der (..) E.

Das Grundstück war zunächst im Wege des Erbbaurechts von den Eigentümern genutzt worden, die später das Eigentum erwerben konnten. Das Erbbaurecht war in dem Zusammenhang im Grundbuch nicht gelöscht worden. Ebenfalls im Grundbuch verzeichnet war eine Grundschul...

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