Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 29.09.1997; Aktenzeichen 8 O 234/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1996 in ... Kreuzung ... Straße, zur Hälfte zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 27.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) als Halterin und dem Beklagten zu 2) als Fahrer eines Linienomnibusses Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden, die sie sich als Fahrgast in dem Linienomnibus bei einem durch starkes Abbremsen verursachten Sturz zugezogen hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht bewiesen, Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz bestünden nicht, weil die Klägerin ohne Grund kurz vor der Haltestelle aufgestanden sei und sich nicht ordnungsgemäß festgehalten habe.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin kann lediglich von der Beklagten...