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OLG Hamm Urteil vom 25.09.2002 - 13 U 62/02

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB.

 

Normenkette

BGB § 843

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 131/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 20.12.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.358,48 Euro (= 43.729,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2000 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällige und gem. § 323 ZPO abänderbare Verdienstausfallrente ab dem 1.12.2001 von monatlich 894,20 Euro (= 1.748,91 DM) bis zum 30.7.2045 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.4.1996 zu 80 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 92 % und der Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um mehr als 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Der am 15.7.1980 geborene Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.4.1996. Der Kläger war Beifahrer in einem Pkw, welcher gegen einen Baum gesteuert wurde. Der Fahrer des Wagens verstarb am Unfallort. Der Kläger wurde aus dem Wagen geschleudert und schwer verletzt. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit schweren Hirnschädigungen sowie einer später auftretenden Epilepsie und einer Fußheber- und Zehenheb...

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