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OLG Hamm Urteil vom 22.11.2022 - 7 U 8/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht.

2. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.6.2014 - VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. v. 20.8.2020 - 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. v. 14.2.2023 - 7 U 90/22 für das Jahr 2018).

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 S. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 73/18)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus den Urteilen abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach einem Fahrradunfall vom 0.0.2016, bei dem er als Radfahrer durch eine Kollision mit dem seinerseits Rennrad fahrenden Beklagten schwer verletzt worden ist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Feststellung, dass der Beklagte für zukünftige immaterielle und materielle Schäden haftet sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rech...

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