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Straßenverkehrs-Ordnung / § 5 Überholen

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(1) Es ist links zu überholen.

 

(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

 

(3) Das Überholen ist unzulässig:

 

1.

bei unklarer Verkehrslage oder

 

2.

wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

 

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

Ab 01.03.2027:

(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. 4An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende oder Elektrokleinstfahrzeug Führende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 5Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

 

(4)[1] 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden ...

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