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OLG Hamm Urteil vom 20.11.2007 - 26 U 62/06

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 O 306/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.06.2008; Aktenzeichen III ZR 30/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger wird das genannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des Nachlasses des am 14.4.2004 verstorbenen T1, geboren am 19.6.1927, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, 129.804,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind zusammen mit dem Beklagten Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem am 12.4.2004 verstorbenen T1. Dieser bewohnte bis zu seinem Tode eine im Haus des Beklagten gelegene Einliegerwohnung. Der Beklagte hatte auf die Konten des Verstorbenen bei den Sparkassen T und I zu dessen Lebzeiten Zugriff. In dem streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 1997 bis zum 2.4.2004 nahm er eine Vielzahl von Abhebungen und Überweisungen von diesen Konten vor.

Die Kläger haben von dem Beklagten Zahlung i.H.v. 129.804,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 8.10.2004 mit der Behauptung begehrt, dass die Kontoverfügungen unberechtigt erfolgt seien. Sie verweisen auf folgende Kontobewegungen:

[Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet.]

D...

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