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OLG Hamm Urteil vom 16.12.1982 - 28 U 198/82

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 21.06.1982; Aktenzeichen 2 O 25/82)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juni 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer für die Klägerin beträgt 10.000,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(gemäß § 543 Abs. 2 ZPO)

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Kaufvertrag in Anspruch.

Am 23. August 1978 bestellte der Beklagte bei der Klägerin einen Omnibus wie folgt: „1 Stück Setra nach Wahl; Lieferzeit Frühjahr 1980”. Auf das Bestellformular wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Die Bestellung erfolgte zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin (Bl. 14 d. A.). Am gleichen Tage wurde zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten mündlich die Ausbildung zum Kfz-Mechanik er vereinbart und bis zum Januar 1982 durchgeführt. Zum damaligen Zeitpunkt waren die bei der Klägerin vorhandenen Ausbildungsplätze an sich schon vergeben und der firmeninterne Einstellungstermin bereits verstrichen. Die Klägerin bestätigte am 4. September 1978 die Bestellung des Beklagten schriftlich (Bl. 15 f. d. A.). Der schriftliche Ausbildungsvertrag datiert vom 28. September 1978.

Nachdem mit Schreiben vom 28. Juni 1979 (Bl. 51 d. A.) der Beklagte um eine Probefahrt gebeten hatte, bat er mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 1979 (Bl. 52 d. A.) um Mitteilung, daß auf der Erfüllung des Kaufvertrages nicht bestanden werde. Mit Schreibe...

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