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OLG Hamm Urteil vom 11.01.2011 - I-19 U 52/10

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen eines Vertrages über die Lieferung von Hengstsperma ist die Falschlieferung wie ein Sachmangel zu behandeln, wenn die Lieferung aus objektiver Empfängersicht mit dem Willen des Verkäufers erfolgt, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen (zur Rechtslage vor dem 1.1.2002 vgl. Urteil des Senats v. 23.2.2010 - 19 U 133/09).

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen I-2 O 216/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.3.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Verfahrensfehler rügt. Das LG sei rechtsfehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen.

Er behauptet, durch die Aufzucht des von dem Hengst "X N" abstammenden Fohlens sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Das gezogene Fohlen habe einen geringeren Wert als ein Abkömmling des Hengstes "B Q". "X N" verfüge nicht wie "B Q" über die Anerkennung des Trakehner Zuchtverbandes.

Er beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteil die Sache an das LG Arnsberg zurückzuverweisen;

2. hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro...

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