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OLG Hamm Urteil vom 11.01.2011 - I-19 U 52/10

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen eines Vertrages über die Lieferung von Hengstsperma ist die Falschlieferung wie ein Sachmangel zu behandeln, wenn die Lieferung aus objektiver Empfängersicht mit dem Willen des Verkäufers erfolgt, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen (zur Rechtslage vor dem 1.1.2002 vgl. Urteil des Senats v. 23.2.2010 - 19 U 133/09).

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen I-2 O 216/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.3.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Verfahrensfehler rügt. Das LG sei rechtsfehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen.

Er behauptet, durch die Aufzucht des von dem Hengst "X N" abstammenden Fohlens sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Das gezogene Fohlen habe einen geringeren Wert als ein Abkömmling des Hengstes "B Q". "X N" verfüge nicht wie "B Q" über die Anerkennung des Trakehner Zuchtverbandes.

Er beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteil die Sache an das LG Arnsberg zurückzuverweisen;

2. hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.600 EUR für die Zeit vom 30.3.2009 bis zum 30.6.2010 sowie aus 12.520 EUR vom 1.7.2010 bis zum 9.1.2011 sowie aus 20.800 EUR seit dem 10.1.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 17.6.2004 geborenen Fuchswallachs mit der Lebensnummer DE ... .../... nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass;

3. unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 837,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2009 zu zahlen.

4. festzustellen,

a) dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes in

Verzug befindet und

b) die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren notwendigen Kosten für das vorbz. Pferd, insb. für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt und Tierhalterhaftpflichtversicherung zu ersetzen;

5. hilfsweise statt des Antrags zu 2. und zu 4. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Schlussanträgen zu 1. und 2. zu erkennen, nämlich

a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2009 zu zahlen;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Zukunftsschaden aus der fehlerhaften Bedeckung der Stute "D" am 10.06.,18.06., 05.07., 07.07., 24.07. und 25.7.2003 zu ersetzen;

6. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. In der Klageerwiderung hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll verwiesen.

II. Die Berufung hat weder nach dem Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen Erfolg.

Eine Rückverweisung der Sache an das LG kommt gem. § 538 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Der Rechtsstreit ist nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entscheidungsreif.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist gehindert, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 437 Nr. 3, 434 Abs. 3, 433 BGB durchzusetzen. Die Beklagte beruft sich erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 2003 erfolgten Lieferung von Hengstsperma zur Bedeckung der Stute "D" sind verjährt. Daher kann offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger entgegen der vertraglichen Vereinbarung Sperma des Hengstes "X N" statt des Hengstes "B Q" geliefert hat.

Die geltend gemachten Ansprüche unterliegen der Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Schadenersatzansprüche gem. § 437 Nr. 3 BGB verjähren binnen 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers waren deshalb im Jahr 2005 verjährt. Mit dem Hauptanspruch verjährt gem. § 217 BGB auch der Anspruch auf den Verzugszins (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. A., § 217 Rz. 1).

Zutreffend ist das LG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23.2.201...

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