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OLG Hamm Urteil vom 10.12.2020 - 4 U 81/20

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 10 O 54/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte stellt sogenannte Kurventreppenlifte her.

Diese Liftanlagen bestehen aus einem Stuhl mit darunterliegendem Antrieb. In Bezug auf Ausstattungs- und Designvarianten sind 1008 verschiedene Varianten des Kurventreppenliftes standardmäßig bestell- und lieferbar. Zur Grundausstattung gehört ein in Serie hergestellter elektrischer Drehsitz. Dessen Grundform ist unveränderbar. Jedoch kann zwischen verschiedenen Bezügen gewählt werden. Der patentierte Traktionsantrieb wird ebenfalls in Serie hergestellt. Die Fahrbahn besteht aus einem Zwei - Rohr - System. Die Fahrbahnbefestigung erfolgt über individuell angefertigte Stützen, welche auf die Stufen aufgestellt und dort oder an der Wand befestigt werden.

Der Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden erfolgt über die Fahrbahnkrümmung. Der Fahrbahnverlauf wird wie ein "Maßanzug" an die Treppensituation des Kunden angepasst. Hierzu erfolgt mittels digitaler Photogrammetrie - Technik die Maßaufnahme der Treppe und anhand dieser Maße und der Körpermaße des Kunden die technische Klärung, ob vor Ort überhaupt genügend Platz für den Liftbetrieb vorhanden ist. Ist dies der Fall, ist - je na...

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