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OLG Hamm Urteil vom 10.11.2006 - 34 U 160/05

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 8 O 623/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2008; Aktenzeichen V ZR 16/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.9.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 8.11.1990 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des OLG Hamm (22 U 18/89) wird mit Wirkung vom 29.11.2000 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Betreiberin eines Flugplatzes in Q, die Beklagten sind Anwohner in östlicher Richtung mit einem Abstand von ca. 600 Metern von der Start- und Landebahn. Bei Starts und Landungen der Fluggeräte wird ihr Grundstück regelmäßig überflogen. Bereits seit den 1980er Jahren betreiben die Beklagten, wie auch weitere Nachbarn (vgl. Parallelsache 34 U 159/05) verschiedene verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren, um eine Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Flugverkehr zu erreichen.

Öffentlich-rechtliche Grundlage für den Betrieb des Flugplatzes war zuletzt die befristete Genehmigung des Regierungspräsidenten N vom 12.12.1972, die durch weiteren Bescheid vom 20.1.1983 unbefristet, jedoch ausdrücklich unbeschadet der Rechte Dritter verlängert wurde. Unter dem 28.11.1994 erteilte sodann die Bezirksregierung N eine die früheren Genehmigungen ersetzende, inzwischen bestandskräftige "Genehmig...

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