Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 20.06.2006; Aktenzeichen 2 O 301/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG ... wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Bauherr der ... Schule in ... Mit Generalplanervertrag vom ... hat die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens die Architektenleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 übernommen.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Überschwemmungsschadens i.H.v. 260.851,78 EUR in Anspruch, der nach einem von ihr eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen ... auf Mängel einer Regenwasserversickerungsanlage zurückzuführen ist. Nach dem schriftlichen Gutachten dieses Sachverständigen vom ... sind schadensursächlich sowohl Planungsdefizite (insb. eine fehlende Ausführungsplanung) als auch Ausführungsmängel.
Der Schaden war bereits in dem Verfahren ... LG ... vom Kläger unter Hinweis auf das überreichte Gutachten des Sachverständigen ... gegen die Beklagte zu 3 mit der Begründung geltend gemacht worden, die fehlende Ausführungsplanung sei dieser anzulasten, weil sie zu dieser vertraglich verpflichtet gewesen sei.
Nachdem die Beklagte erwidert hatte, die Anlage sei bereits im Rahmen des 1. Bauabschnitt errichtet worden und ausweislich des Abnahmeprotokolls vom ... (Blatt 116 der Beiakte...