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OLG Hamm Urteil vom 06.07.1993 - 27 U 63/93

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 4 O 482/92)

 

Tenor

Die Anschlußberufung der Kläger gegen das am 25. November 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das genannte Urteil so abgeändert:

Die Beklagten bleiben verurteilt, an die Kläger restliche 6.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 57 %, die Beklagten 43 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern zu 38 % und den Beklagten zu 62 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger haben restlichen Ersatz der Kosten für die Beerdigung ihrer 19-jährigen Tochter … begehrt, die am 23. Mai 1992 als Sozia auf dem Krad des Erstbeklagten – versichert bei der Zweitbeklagten – tödlich verunglückt ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Kläger haben ihre Gesamtforderung – nach Korrektur eines Rechenfehlers – in erster Instanz zuletzt auf 25.464,46 DM beziffert und abzüglich eines vorprozessual von der Zweitbeklagten geleisteten Vorschusses von 6.500,– DM sowie einer Sterbegeldzahlung der Krankenkasse von 2.100,– DM zunächst noch 16.864,46 DM geltend gemacht. Alsdann haben sie die Klage hinsichtlich des begehrten Erwerbsausfalls infolge Schließung ihres Geschäfts anläßlich der Beerdigung in Höhe von 4.770,44 DM zurückgenommen und schließlich Zahlung von restlichen 12.094,02 DM begehrt.

Die Beklagten haben gemeint, daß die Bewirtungskosten für Hausgäste anläßlich sowohl der Beerdigung (498,– DM) als auch des 30-Tage-Seelenamtes (460,– DM) und die angesetzten Fotoarbeiten (63,– DM) nicht er...

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